zum Inhalt springen

Aktuelles

Abschluss Korrektur und Einsichtnahme SPB-Klausur Vertiefung Baurecht

Die Korrektur der SPB-Klausur Vertiefung Baurecht bei Frau PD Dr. S. Pernice-Warnke, LL.M., WS 2023/24 ist abgeschlossen; die Ergebnisse werden zeitnah vom Prüfungsamt veröffentlicht. Ab Dienstag, 12. März 2024 können die Klausuren am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht (Prof. Dr. C. von Coelln; Hauptgebäude, BT 5, 2. OG) zu den Öffnungszeiten gegen Vorlage eines Ausweises eingesehen werden. Die Klausur samt Votum kann abfotografiert werden etc.; eine Mitnahme ist, da es sich um SPB-Klausuren handelt, nicht möglich.

Einsichtnahme Klausur Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht (A-J, binational) im SS 2023

Die Korrektur der Klausuren im Staatsorganisationsrecht bei Prof. Dr. Christian von Coelln ist abgeschlossen; die Ergebnisse sind auf KLIPS veröffentlicht.

Die korrigierten Klausuren können ab morgen (Dienstag, 19.09.2023) zu den üblichen Öffnungszeiten (9 – 12 Uhr) in der Bibliothek Lehrstuhls und des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht (HG, Bauteil V, 2. OG) abgeholt werden.

Die Ausgabe kann nur nach Vorlage des Studentenausweises und ggf. (insbesondere bei schwer erkennbaren Fotos) eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen.

Wer aktuell (bspw. wegen eines Auslandssemesters o.ä.) an der persönlichen Abholung gehindert ist, kann die Klausur durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine (von der bevollmächtigten Person mitzubringende) schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Sie muss Namen und Matrikelnummer des Vollmachtgebers/Klausurteilnehmers enthalten; zudem ist jeweils ein Scan bzw. Foto des Studenten- und ggf. (bei schlechter Erkennbarkeit des Passbildes) eines amtlichen Lichtbildausweises des Vollmachtgebers/Klausurteilnehmers beizufügen. Überdies muss sich natürlich auch der/die Bevollmächtigte durch einen geeigneten Ausweis ausweisen können.

Die Frist für etwaige Remonstrationen ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StudPrO.